§ 97c Abs. 1 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht
Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei…
Art. 47 Abs. 1 31994R2100Die Vorsitzenden der Beschwerdekammern und ihre jeweiligen Stellvertreter werden aus einer Liste von Kandidaten für jeden Vorsitzenden und jeden Stellvertreter,…
Art. 166 Abs. 5 32017R1001VERORDNUNG (EU) 2017/1001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitglieder der Beschwerdekammern werden vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Ihre Amtszeit kann nach einer positiven Bewertung…
Art. 56 Abs. 1 32016R0796VERORDNUNG (EU) 2016/796 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Falle einer als ständiges Gremium eingerichteten Beschwerdekammer ist die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter auf vier Jahre begrenzt und kann…
§ 12a Abs. 3 SN-21163Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Die Mitglieder der Beschwerdekammer werden durch die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes in der Reihenfolge ihres Dienstalters vertreten. Bei…