§ 45 Abs. 3 SächsVerfGHGSächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
Die Mitglieder der Beschwerdekammer werden durch die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ohne Berücksichtigung der Stellvertreter vertreten. Das…
Art. 1 Abs. 3 SN-12748Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
Die Mitglieder der Beschwerdekammer werden durch die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ohne Berücksichtigung der Stellvertreter vertreten. Das…
Art. 3 Abs. 2 32008R0771VERORDNUNG (EG) Nr. 771/2008 DER KOMMISSION vom 1. August 2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur (Text von Bedeutung für den EWR)
Der Vorsitzende kann auf Antrag eines Mitglieds der Widerspruchskammer, das nicht an einem Verfahren mitwirken kann, dieses Mitglied durch einen Stellvertreter…
§ 2 Abs. 2 VerfGHGGesetz Nr. 645 über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) Vom 17. Juli 1958 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2001
1Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds tritt sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin an seine Stelle; ist auch der Stellvertreter/die Stellvertreterin…
§ 2 Abs. 2 GutachtStG SLGesetz Nr. 948 über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden Vom 22. März 1972
Scheidet ein Mitglied aus, so tritt der an erster Stelle berufene Vertreter an seine Stelle. Entsprechendes gilt, wenn ein Mitglied vorübergehend verhindert…