§ 6 Abs. 3 BRGO 2025Geschäftsordnung des Bundesrates
Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.
§ 7 Abs. 2 BTGO 2025Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Dem Präsidenten stehen das Hausrecht und die Polizeigewalt in allen der Verwaltung des Bundestages unterstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken zu.…
Art 40 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine…