Art 93 Abs. 4 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.
§ 1 Abs. 3 BVerfGGGesetz über das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Plenum beschließt.
§ 140 GVGGerichtsverfassungsgesetz
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Plenum beschließt.
§ 73 BVerfGGO 2015Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
Diese Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember…
§ 3 Abs. 1 Nr. a) BVerfGGO 2015Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
einen Geschäftsordnungsausschuss,