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Zu den Tätigkeiten der Betreuungsvereine gehören die Aufgaben nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917) in der jeweils geltenden Fassung. Diese erfordern verantwortliches Handeln in fürsorglicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht und sind auf die Verwirklichung des Prinzips der persönlichen Betreuung gerichtet. Hauptmerkmal dieser Betreuung ist der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen den betreuenden und den zu betreuenden Personen. Dem Grundsatz der Selbstbestimmung und der Einhaltung der Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1420) kommt hierbei ein wesentliches Gewicht zu.
Dem Betreuungsverein kommt im Rahmen des vom Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegebenen Modells der organisierten Einzelbetreuung die wichtige Aufgabe zu, das Engagement hauptamtlich Beschäftigter und ehrenamtlich betreuender Personen sowie Bevollmächtigter wirkungsvoll zusammenzuführen.
Eine umfassende Beratung der Betreuten und ehrenamtlich betreuenden Personen kann nur in enger Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten und Institutionen sowie den Kommunen erfolgen. Der Verein soll daher auch in Arbeitsgemeinschaften im Sinne von § 4 des Landesbetreuungsgesetzes vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124) in der jeweils geltenden Fassung mitwirken und die Zusammenarbeit sowie den Erfahrungsaustausch mit weiteren vor Ort in Betreuungsangelegenheiten Tätigen suchen.
Die Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten anerkannter Betreuungsvereine nach den §§ 15 und 16 des Betreuungsorganisationsgesetzes, § 2 des…
Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und des § 2 des…
Betreuungsvereine, die am 31. Dezember 2022 bereits in Nordrhein-Westfalen anerkannt waren, gelten als anerkannt im Sinne dieser Verordnung. Für sie gelten auch…
Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung durch…
Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes voraus,
Das Land erfüllt den Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.