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Das Land erfüllt den Anspruch der anerkannten Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung gemäß § 17 des Betreuungsorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Landesbetreuungsgesetzes für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes (Landesfinanzierung) nach den Regelungen dieser Verordnung. Mit der Finanzierung soll auch
die ehrenamtliche Betreuung in Nordrhein-Westfalen gestärkt und ausgeweitet,
die Qualität der ehrenamtlichen Betreuung verbessert,
Planungssicherheit für die Betreuungsvereine gewährleistet und
ein flächendeckendes Angebot in Nordrhein-Westfalen gewährleistet werden.
Dazu besteht die Landesfinanzierung aus einer Grundfinanzierung, einem Erhöhungsbetrag Zweigstelle, einem Erhöhungsbetrag Sonderfinanzierung und einer Zusatzfinanzierung.
Zuständig für die Durchführung der Landesfinanzierung sind die Landesbetreuungsämter. Die örtliche Zuständigkeit für den Betreuungsverein richtet sich nach dem Sitz des Betreuungsvereins gemäß Vereinsregister.
Betreuungsvereine haben Anspruch auf eine Landesfinanzierung, wenn
Betreuungsvereine sind verpflichtet, die Landesfinanzierung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam einzusetzen.
Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung durch…
Die Landesfinanzierung setzt voraus, dass die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Pflichten erfüllt werden.
der Betreuungsverein am 1. Januar des Finanzierungsjahres eine Zweigstelle unterhält,
die Verwaltung von Darlehen oder Zuschüssen, die das Land für mit dem Wohnungswesen zusammenhängende Aufgaben, insbesondere für Begleit- oder Folgemaßnahmen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.