§ 83 Abs. 3 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. Von…
§ 83 Abs. 1 Nr. 3 SEGGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
§ 144 Abs. 1 Nr. 5 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
§ 11 Abs. 2 SEGGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent. Eine…
§ 21 Abs. 4 Nr. 2 EZulVVerordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen
Patienten pflegt, die nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren…