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Entstehen Aufwendungen nach § 5a Absatz 1 bis 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 in ambulant betreuten Wohngruppen, wird eine weitere Beihilfe entsprechend § 45f Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gezahlt. Daneben sind Aufwendungen im Rahmen der Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen entsprechend § 45g des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. § 5a Absatz 3 Satz 2 gilt nicht.
Entstehen Aufwendungen für Leistungen zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wird eine Beihilfe entsprechend § 45h Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum jeweiligen Bemessungssatz gezahlt. Daneben sind weitere Aufwendungen beihilfefähig für
pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 entsprechend § 45h Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 entsprechend § 45h Absatz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
In Fällen des Satzes 2 gelten § 5 Absatz 4 und § 5a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass § 5a Absatz 3 Satz 2 nicht gilt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
Beihilfefähig sind entsprechend § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufwendungen für Pflege und Betreuung in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sowie in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für Pflegebedürftige, die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhalten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Entstehen Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b in ambulant betreuten Wohngruppen und sind auch die Voraussetzungen nach § 38a Absatz 1 des…
Aufwendungen für Pflege, Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in einer vollstationären Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer…
sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen, sofern es sich um Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 handelt,
Aufwendungen für Leistungen sind entsprechend den §§ 45a und 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.
Aufwendungen, die für die vollstationäre Pflege in Einrichtungen der Behindertenhilfe entstehen, in denen die berufliche oder soziale Eingliederung, die…
Aufwendungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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