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Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und ärztlich verordnetes Funktionstraining sind beihilfefähig
zur Vorbeugung einer Behinderung,
zum Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile oder
Die Maßnahmen müssen unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden.
Beihilfefähig sind ausschließlich die in der Rahmenvereinbarung der Rehabilitationsträger der Sozialversicherung über den Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 1. Januar 2011 (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Maßnahmen und nur Gebühren, die der Veranstalter für gesetzlich versicherte Teilnehmer mit den Rehabilitationsträgern vereinbart hat.
Nicht beihilfefähig sind Mitgliedsbeiträge, Aufwendungen für den Besuch eines Fitness-Studios oder für allgemeine Fitness-Übungen und –Geräte, für notwendige Sportbekleidung sowie die Fahrtkosten zum Veranstaltungsort. Dies gilt auch für die Aufwendungen einer ggf. notwendigen Begleitperson.
ärztlich verordneten Rehabilitationssport entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der…
Rehabilitationssport und Funktionstraining,
ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung…
ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung und
bei ambulanten und stationären Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen oder
Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach Absatz 1 ist, dass
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.