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Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht können für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage beihilfefähig sein, wenn
die Beihilfestelle auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung vor Behandlungsbeginn die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt hat,
die Behandlung nicht durch eine Maßnahme nach § 7 oder durch andere ambulante Maßnahmen ersetzt werden kann und
Der ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 steht bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie nach den §§ 4c bis 4g die Bescheinigung durch Behandlerinnen und Behandler nach § 4a Absatz 3 Satz 1 gleich. Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ärztliche Bescheinigung nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Pflegeversicherung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Maßnahme angezeigt ist. In Fällen des Satzes 3 ist Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. Von der Einhaltung der Frist nach Satz 1 Nummer 3 darf nur abgesehen werden, wenn dies nach der ärztlichen Bescheinigung aus zwingenden medizinischen Gründen dringend notwendig ist. Die in Satz 1 genannten Kosten sind über den 23. Kalendertag hinaus beihilfefähig, wenn eine Verlängerung aus medizinischen Gründen dringend notwendig ist. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen, ist ein neues Anerkennungsverfahren durchzuführen. Die Behandlungskosten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4j Absatz 1 bis 4 können auch dann beihilfefähig sein, wenn die Beihilfefähigkeit der Rehabilitationsmaßnahme nicht anerkannt wird.
Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass sich die Anschlussheilbehandlung unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang steht. Gleiches gilt für Anschlussheilbehandlungen, die nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind. Absatz 1 gilt, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung auf 23 Kalendertage, entsprechend. In begründeten Fällen kann die erforderliche Voranerkennung auch nachträglich erfolgen.
Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird ein Zuschuss von 200 Euro gezahlt. Bei Nutzung eines nichtöffentlichen Verkehrsmittels wird der Zuschuss nach Satz 1 unabhängig von der Gesamtzahl der mitreisenden Personen nur einmal gezahlt.
Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen in einer Einrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 in Rechnung gestellt, ist die Pauschale nach Satz 1 um 30 Prozent zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Verfügt die Einrichtung nicht über eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 120 Euro täglich beihilfefähig. Wird die Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger durch die beihilfeberechtigte Person nicht beigebracht, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 sowie der ärztliche Schlussbericht beihilfefähig. Daneben wird ein Zuschuss nach § 7 Absatz 3 Satz 2 gezahlt.
Bei Personen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen und dies ärztlich bescheinigt ist, wird zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson ein Zuschuss von 40 Euro täglich gezahlt. Absatz 3 gilt entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit AbonnementIst bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären…
Werden unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt, mit denen…
Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die…
Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in das Krankenhaus jedoch nicht…
Aufwendungen für vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder in…
Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Sanatorium sowie die Auslagen für Kurtaxe und die Kosten des ärztlichen Schlussberichts sind neben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.