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Im Sinne dieser Verordnung ist: 2. Allgemeine Vorschriften
BeschäftigterPerson, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmers im Betrieb tätig ist, ohne Rücksicht auf das Bestehen eines arbeitsrechtlichen Verhältnisses,
BohrbetriebBetrieb zum Erstellen oder Aufwältigen einer Bohrung, einschließlich Einbau, Ausbau und Wiedereinbau der Untertageausrüstung,
Bohrgerüstdie zum Erstellen oder Aufwältigen von Bohrungen not wendigen Tragkonstruktionen,
fachkundige PersonPerson, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrungen sowie Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen in der Lage ist, die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen,
FörderbetriebBetrieb, der einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten dient, soweit diese nicht dem Bohrbetrieb zuzuordnen sind,
Förderbohrungjede dem Förderbetrieb dienende Bohrung, einschließlich der zugehörigen Beobachtungs- und sonstigen Hilfsbohrungen; als Förderbohrung gilt auch eine Bohrung, die nach Beendigung des Bohrbetriebes auf Förderfähigkeit getestet wird,
Kavernedurch Einleiten von Wasser in das Salzgebirge planmäßig hergestellter Hohlraum,
Lagerbehälterortsfeste oder zum Lagern abgestellte ortsbewegliche Behälter zur Lagerung von entzündlichen, leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten,
Prüfung durch eine fachkundige Personist das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit mittels Stichproben,
Prüfung durch eine verantwortliche Personist das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen,
Prüfung durch einen Sachverständigenist das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel, sowie das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel, ein schließlich aller dazu erforderlichen Messungen,
brandgefährdeter BereichBereich, in dem Stoffe oder Gegenstände, die entzündlich, leicht- oder hochentzündlich sind oder deren Brand nur schwer zu löschen ist, in solcher Menge vorhanden sind, dass durch ihre Entzündung gefährliche Brände entstehen können,
explosionsfähige AtmosphäreGemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Zündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt,
explosionsgefährdeter BereichBereich, in dem nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann,
wesentliche Änderungwesentliche Änderung im Sinne dieser Verordnung ist jede Änderung, welche die Anlage soweit verändert, dass sie in den Sicherheitsmerkmalen einer neuen Anlage entspricht.