Lagerung von Dieselkraftstoff, Heizöl und ähnlichen Flüssigkeiten
Bergverordnung des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVOT) Vom 15. Januar 2007 in der für das Saarland geltenden Fassung
§ 48 BVOTKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen
Für die Lagerung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C gilt der Abschnitt 7 und die Anlage unabhängig vom Volumen der Lagerbehälter entsprechend. 8. Rohrleitungen