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Ordnungswidrig nach § 145 Abs. 3 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
seinen Anzeigepflicht nach § 3 nicht nachkommt,
den Vorschriften des § 4 über schriftliche oder elektronische Anweisungen zuwiderhandelt,
die Prüfungsbestimmungen des § 5 missachtet,
den Vorschriften des § 7 über das Verhalten im Betrieb zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 8 über fremdsprachige Beschäftigte zuwiderhandelt,
entgegen § 9 Abs. 4 oder 5 Betriebsplätze nicht gegen den Zutritt Unbefugter schützt,
nicht dafür sorgt, dass die in § 10 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden,
ein Gerüst verwendet, das den allgemeinen Anforderungen des § 12 Abs. 1, 2 und 7 nicht entspricht,
bei Gerüsten entgegen § 15 die Forderungen zur Bedienung des Hebewerkes missachtet,
die Vorschriften des § 16 über den Aufbau, Abbau und das Umsetzen von Gerüsten nicht beachtet,
kein Gerüstbuch nach Maßgaben des § 17 anlegt oder aufbewahrt,
gegen eine Vorschrift des § 18 Abs. 3 über Testarbeiten während des Bohrbetriebes verstößt,
der Vorschrift des § 19 Abs. 6 über Zementierleitungen und Zementierpumpen zuwiderhandelt, beim Bohrbetrieb entgegen Abs. 7 die Lage der Zementationsstrecken nicht ermittelt oder seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
gegen § 20 Abs. 5 über den schnellen Verschluss des Bohrstranges verstößt oder entgegen § 20 Abs. 7 Absperreinrichtungen abbaut oder unwirksam macht, wenn das Bohrloch gegen Ausbrüche nicht sicher ist,
einer Vorschriften des § 22 über Bohrspülung, des § 23 über Spülungspumpen, des § 24 über Gestänge- und Verrohrungsarbeiten, des § 25 über den Umgang mit Zangen, des § 26 über Spillarbeiten, der §§ 27 und 28 über das Verhalten bei Bohrlochaus- und -einbrüchen, des § 29 über den Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte, des § 30 über die Überwachung des Bohrlochverlaufs oder des § 32 Abs. 1, 2 und 3 über Bohrergebnisse und Bohrberichte zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 33 Abs. 5 über das Testen und Freifördern zuwiderhandelt oder stillliegende Förderbohrungen nicht entsprechend Abs. 7 sichert,
die Vorschriften des § 37 über Arbeiten an Förderbohrungen nicht beachtet,
die in § 38 Abs. 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt und seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
nicht dafür Sorge trägt, dass nach § 39 Abs. 1 ein Förderbuch geführt und aufbewahrt wird,
Erdöl oder andere entzündliche, leicht- und hochentzündliche Flüssigkeiten entgegen § 45 Abs. 1 nicht so lagert, dass die dort genannten Gefahren vermieden werden oder gegen eine Vorschrift des § 47 über das Zusammenlagern von Flüssigkeiten verschiedener Gefährlichkeitsmerkmale verstößt,
entgegen § 50 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 nicht dafür sorgt, dass im Schutzstreifen unzulässige Einwirkungen auf die Rohrleitungen unterbleiben oder beim Verlegen von Rohrleitungen Schweißverfahren anwendet oder Schweißer einsetzt, die nicht den in § 51 Abs. 6 und 7 genannten Anforderungen genügen,
entgegen § 54 einen Plan nicht erstellt und anzeigt oder schriftliche oder elektronische Anweisungen über die Trassenüberwachung nicht erstellt oder den beauftragten Personen nicht aushändigt,
nicht dafür sorgt, dass das in § 55 Abs. 1 vorgeschriebenen Rohrleitungsbuch geführt und aufbewahrt wird,
die Schutzmaßnahmen des § 56 nicht beachtet,
Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach den Maßgaben des § 57 nicht vornimmt oder einhält,
gegen eine Vorschrift des § 59 zum Betrieb von Maschinen und die Handhabung anderer technischer Arbeitsmittel verstößt,
unter Druck stehende Schläuche oder bewegliche Leitungen entgegen § 60 nicht ausreichend sichert oder festlegt,
den Vorschriften des § 61 für den Betrieb, die Bedienung, die Wartung oder die Instandsetzung von Verdichtern zuwiderhandelt,
die Vorschriften der in § 62 beschriebenen Hebevorgänge missachtet,
beim Umgang mit Sprengmitteln entgegen § 63 handelt,
Sprengmittel nach § 64 nicht ordnungsgemäß lagert und aufbewahrt,
den § 67 über Verlust und Auffinden von Sprengstoffen missachtet,
allgemeinen Anforderungen des § 68 zum Explosions- und Brandschutz nicht nachkommt,
in explosionsgefährdeten Bereichen die in § 69 vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen missachtet, die vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt und schriftliche oder elektronische Anweisungen nicht aushändigt,
Betriebsmittel verwendet, die nicht den in den §§ 70 bis 71 vorgeschriebenen Anforderungen genügen,
gegen eine Vorschrift des § 73 über das Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen verstößt,
entgegen § 74 Abs. 1, 2, 5 bis 8 in brandgefährdeten Bereichen handelt,
die in § 75 Abs. 3, § 76 Abs. 4 und 5 vorgeschriebenen Unterweisungen nicht festlegt oder unterlässt sowie seiner Mitteilungs- und Anzeigepflicht nach § 76 Abs. 2 nicht nachkommt,
gegen die Vorschrift des § 79 über die Aufbewahrung, Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung der Gasschutzausrüstung verstößt,
den Vorschriften des § 82 über die Bekanntmachung der Verordnung zuwiderhandelt.