Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gasschutzausrüstung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten und, soweit sie nicht gebraucht oder von den Beschäftigten mitgeführt wird, in einem besonderen Geräteraum übersichtlich und geordnet aufzubewahren. Fluchtgeräte können an anderer geeigneter Stelle aufbewahrt werden.
Die Wartung und Instandhaltung der Gasschutzausrüstung ist einem dafür aus gebildeten Gerätewart zu übertragen. Für die Wartung und Instandhaltung ist dem Gerätewart eine schriftliche oder elektronische Anweisung auszuhändigen.
Instandsetzungsarbeiten, von deren Ausführung die Zuverlässigkeit und Funktionsfähigkeit von Atemschutzgeräten und Wiederbelebungsgeräten abhängt, dürfen nur vom Herstellerwerk oder von einer vom Hersteller hierfür bezeichneten Fachstelle ausgeführt werden. 14. Schlussvorschriften