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Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Inhabers des Bergmannsversorgungsscheins bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung der Zentralstelle, wenn sie im Falle des Eintritts der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zustimmung zur Kündigung gelten entsprechend.
Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, denen lediglich aus Anlaß eines rechtmäßigen Streiks oder einer Aussperrung fristlos gekündigt worden ist, sind nach Beendigung des Streiks oder der Aussperrung wieder einzustellen.
Die Zustimmung der Zentralstelle ist nicht erforderlich, wenn der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins ausdrücklich nur befristet, auf Probe oder für einen…
Einem Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins kann nur gekündigt werden, wenn die Zentralstelle ihre Zustimmung zur Kündigung erteilt hat. Die Zustimmung ist…
Dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins darf nur mit vorheriger Zustimmung der Zentralstelle gekündigt werden. Die Zustimmung ist schriftlich oder…
In den Fällen, in denen die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins bisher wegen Fristversäumnisses nicht möglich war, ist der Bergmannsversorgungsschein…
Hat der private Arbeitgeber innerhalb der Frist den Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins nicht eingestellt, bestimmt die Zentralstelle die betreffenden…
Die Zuerkennung des Bergmannsversorgungsscheins ist unbeschadet der Vorschrift des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch aufzuheben, wenn a) die Aufforderung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.