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Auf die fünfjährige Wartezeit werden alle im deutschen Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten sowie die Untertagezeiten angerechnet, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und in solchen ausländischen Staaten zurückgelegt worden sind, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, durch das die Anrechnung knappschaftlicher Versicherungszeiten oder gleichgestellter Zeiten gewährleistet ist. Hierzu gehören auch Untertagezeiten, die auf Grund sonstiger Regelungen in der bundesdeutschen knappschaftlichen Rentenversicherung anrechenbar sind.
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Anschluß an Untertagearbeit werden der Untertagearbeit zugerechnet. Dies gilt zur Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit nur bis zur Höchstdauer eines halben Jahres.
Die fünfjährige Wartezeit entfällt für solche Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit entweder eine Aufforderung im Sinne des § 2 Abs. 1 erhalten haben oder im Bergbau vermindert berufsfähig geworden sind.
Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von…
Die Wartezeit von fünf Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsgemindert nach den…
Die Wartezeit für die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ist auch erfüllt, wenn die Versicherten 25 Jahre mit knappschaftlichen…
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und
Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für…
Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Anschluss an Untertagearbeit werden der Untertagearbeit zugerechnet; dies gilt zur Erfüllung der fünfjährigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.