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Private Arbeitgeber - mit Ausnahme der Bergwerksbetriebe - und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber) sind verpflichtet, in ihren Betrieben und Dienststellen in Nordrhein-Westfalen Arbeitsplätze mit Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins zu besetzen. Diese Pflicht wird durch die Beschäftigungspflicht nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen nicht berührt.
Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 gelten die Dienststellen im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Für den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne dieses Gesetzes gilt § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Die besonderen Grundsätze und Vorschriften über die Besetzung der Beamtenstellen, insbesondere über Vorbildung und Beförderung der Beamten, und die tarifrechtlichen Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
behinderte Menschen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen,
jede sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.
Der Arbeitgeber hat sich innerhalb seiner Pflichtzahl um eine sinnvolle Beschäftigung der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zu bemühen. Bei der Auswahl…
Die §§ 9 bis 12 gelten auch für die Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins, die der Arbeitgeber beschäftigt, ohne nach diesem Gesetz hierzu verpflichtet zu…
Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes sind auch die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Arbeitsplätze sind auch Beamtenstellen. Die…
Für Angestellte und Arbeiter, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 6 des Beamtenversorgungsgesetzes bezeichneten Art…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.