§ 2 BWahlG
Gliederung des Wahlgebietes
(1)
Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz.
(3)
Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.