BwBDSGOWiZustV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 BwBDSGOWiZustVInkrafttretenVerordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Bundeswehr § 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1