§ 46 Abs. 2 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Das Einbringen von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist nicht gestattet. Die Anstaltsleitung kann eine abweichende Regelung treffen.
§ 31 Abs. 4 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Gegenstände, die geeignet sind, das Vollzugsziel oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt zu gefährden, sind vom Einkauf ausgeschlossen.
§ 22 Abs. 2 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der…
§ 109 Abs. 6 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Sie dürfen Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel in angemessenem Umfang durch Vermittlung der Anstalt auf eigene Kosten erwerben.