§ 6 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes…
§ 17a Abs. 5 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Die Rechte des Patienten nach § 630c Absatz 2 und 4 sowie den §§ 630d und 630e des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten für Soldaten entsprechend; § 630c Absatz 2…
§ 17 Abs. 1 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.
§ 2 Abs. 3 SBGSoldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als…
§ 11 Abs. 3 SGGesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des…