Art. 9 Abs. 11 32025L2360RICHTLINIE (EU) 2025/2360 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Die Mitgliedstaaten lagern eine repräsentative Teilmenge der Bodenproben für jeden Überwachungszyklus für eine Dauer von mindestens zwei Überwachungszyklen in…
§ 5 Abs. 4 KSpTGGesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
Die zuständigen Behörden der Länder stellen der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe die bei ihnen vorhandenen Daten zur Verfügung, die für eine…
§ 23 Abs. 3 BBodSchVBundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Repräsentative Teile der Proben sind mindestens bis zum Abschluss des Verfahrens als Rückstellproben nach der DIN 19747 aufzubewahren. Die zuständige Behörde…
§ 19 Abs. 1 BBodSchVBundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
Die Probennahme ist von Sachverständigen im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder Personen mit vergleichbarer Sachkunde zu entwickeln und zu…
Anhang 4 Nr. 2 DepVVerordnung über Deponien und Langzeitlager
ProbenahmeDie Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen hat nach der LAGA PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und…