BZEV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 BZEVDatenübermittlungVerordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens § 4§ 6 Die Länder übermitteln dem Bund die Grunddaten in dem dafür bundeseinheitlich festgelegten Format. § 4§ 6