Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 BzKJBGebV
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