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Jede Partei trägt die in ihrem Hoheitsbereich anfallenden Messkosten, soweit in Folgendem nichts anderes geregelt ist.
Das Land Rheinland-Pfalz trägt die Messkosten für die ortsfeste Messstation in Perl.
Für die von dem Land Rheinland-Pfalz nach § 8 Abs. 2 Buchst. b für das Saarland vorzunehmenden Lebensmittelanalysen erstattet das Saarland dem Land Rheinland-Pfalz 75 % der Gesamtkosten.
Falls es zu einer gemeinsamen Beauftragung eines Dritten kommt, teilen sich Saarland und Rheinland-Pfalz die Kosten für die Boden- und Bewuchsanalysen im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel.
Die Kosten sind nachzuweisen und innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres abzurechnen.
Etwaige Zuweisungen des Bundes werden gemäß Anlage 4 auf die Leistungen der Vertragsparteien angerechnet.