§ 4 Abs. 1 ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der…
§ 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
Arbeitsabläufe selbstständig planen,
§ 19 KPrüfTechnAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Prüftechnologen Keramik und zur Prüftechnologin Keramik
Berufsausbildungsverhältnisse zum Beruf des Stoffprüfers Chemie und der Stoffprüferin Chemie, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können…
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d ChemBioLackAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung im Laborbereich Chemie, Biologie und Lack
berufsbezogene Berechnungen durchführen,