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(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2259 – 2260)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
Datum des Bestehens der Prüfung,
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note,
Benennung der Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6 und Bewertung mit Punkten,
Benennung der Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und Bewertung mit Punkten sowie
Benennung der schriftlichen Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8 und Bewertung mit Punkten,
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
die Gesamtnote in Worten,
Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.