Gesetze
Gesetz wird geladen …
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.
Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für diesen Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
nach Maßgabe des Absatzes 4 die Situationsaufgabe I nach § 5 Absatz 6,
nach Maßgabe des Absatzes 5 die Situationsaufgabe II nach § 5 Absatz 7 und
die schriftliche Ausarbeitung nach § 5 Absatz 8.
die Bewertung der Situationsaufgabe I mit 45 Prozent,
die Bewertung der Situationsaufgabe II nach Maßgabe des Absatzes 5 mit 45 Prozent und
die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit 10 Prozent.
Für die Bewertung der Situationsaufgabe I ist die Gewichtung nach § 5 Absatz 6 zugrunde zu legen.
In der Situationsaufgabe II sind unter Berücksichtigung der Gewichtung nach § 5 Absatz 7 als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.
die schriftliche Aufgabenstellung und
das Fachgespräch.
die zusammengefasste Bewertung für die Situationsaufgabe II im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Technik“ nach § 5 Absatz 6,
die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 4 und
die zusammengefasste Bewertung der Situationsaufgabe II mit 45 Prozent und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.