Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 8 ChemVOCFarbV
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