§ 1 ChirurgMAusbVAnwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Chirurgiemechaniker/Chirurgiemechanikerin nach der Handwerksordnung.
Anlage Nr. a) ChirurgMAusbV(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
§ 9 FrSaftAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten…
§ 9 GlasmAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasmacher/zur Glasmacherin
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe,…
§ 9 DestAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelten…