§ 24 ContStifG
Übergangsvorschrift
Soweit die Conterganstiftung Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe nach der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes bewilligt hat, die werden diese auf Leistungen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 angerechnet.
nach dem 1. Januar 2017 ausgezahlt werden und
zur Deckung spezifischer Bedarfe ab dem 1. Januar 2017 bestimmt sind,