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Dieses Gesetz stellt aufgrund der sich ausbreitenden Pandemie SARS-CoV-2 eine konkrete Gefahr einer epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) fest. Aufgrund dieses Gesetzes kann die Landesregierung für die Dauer der Feststellung notwendige Regelungen über Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 auf der Grundlage der bundesrechtlich eröffneten Handlungsmöglichkeiten der Länder nach § 28a Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes treffen. Hierzu stellt das Gesetz die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 des § 28a des Infektionsschutzgesetzes fest. Zweck des Gesetzes ist es, die Weiterverbreitung von COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.
Die Einschränkungen der Grundrechte sind auf das notwendige Maß zu beschränken und regelmäßig an die Erforderlichkeit der Bekämpfung von COVID-19 anzupassen. Abschnitt 2 Allgemeine Regelungen