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Wochenendhausgrundstücke und Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Straße haben. Camping- und Wochenendplätze müssen durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein.
Bei Wochenendhausgrundstücken müssen die Zufahrten mindestens 4 m breit und mit erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein. Bei Wegen von höchstens 50 m Länge ist eine Befahrbarkeit nach Satz 1 nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Stellplätze oder Garagen für das Wochenendhausgrundstück an anderer Stelle eingerichtet werden; die Wege müssen mindestens 1,25 m breit sein. Stellplätze oder Garagen für Wochenendgrundstücke sind auf diesen selbst unterzubringen, es sei denn, dass eine Gemeinschaftsanlage hergestellt wird.
Bei Wochenendplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 3 m breit und mit den erforderlichen Ausweich- und Wendemöglichkeiten versehen sein.
Bei Camping- und Zeltplätzen müssen Zufahrten und innere Fahrwege mindestens 5,50 m breit sein. Für innere Fahrwege mit Richtungsverkehr und für Stichwege von höchstens 100 m Länge genügt eine Breite von 3 m.