§ 13 DachAusbV
Ziel und Zeitpunkt
(1)
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2)
Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.