§ 9 Abs. 1 BauwAbdAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Abs. 1 LwAusbV 1995Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 8 Abs. 1 RaumAAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumausstatter/zur Raumausstatterin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 7 Abs. 1 DestAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstands ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahrs stattfinden.
§ 8 Abs. 1 HZInstrmMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Handzuginstrumentenmacher/zur Handzuginstrumentenmacherin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.