Erste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Ausführung öffentlicher Aufträge im Dachdeckerhandwerk Vom 29. März 2026
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Die in dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen gelten für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Dachdeckerhandwerk gemäß Anlage A Nummer 4 Handwerksordnung.
§ 1 DachdAöAufArbb1V SL
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