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Öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor dem 15. April 2026 durch Bekanntmachung eingeleitet worden sind, werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren gewerblichen Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die mindestens den Vorgaben der Dreizehnten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk vom 17. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 333) entsprechen, und Änderungen während der Ausführungslaufzeit nachzuvollziehen. (§ 3 Absatz 3 STFLG).