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Für die Eingruppierung eines Arbeitnehmers sind seine Berufsausbildung beziehungsweise seine Fertigkeiten und Kenntnisse sowie die Art und Dauer seiner überwiegend ausgeübten Tätigkeit maßgebend.
Eingruppierung gewerbliche Arbeitnehmer Lohngruppe 1: Dachdecker-Helfer Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die im Dachdeckerhandwerk einfache Arbeiten nach Anweisung ausführen. Lohngruppe 2: Dachdecker-Fachhelfer Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die Spezialtätigkeiten oder abgegrenzte Teilleistungen des Berufsbildes nach Anweisung ausführen. Lohngruppe 3: Dachdecker-Junggeselle Arbeitnehmer nach bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen bis zum 24. Monat nach bestandener Gesellenprüfung. Lohngruppe 4: Dachdecker-Geselle Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die im Dachdeckerhandwerk tätig sind und gemäß ihrer Berufsbildung die einschlägigen Arbeiten fachgerecht nach Anweisung ausführen, nach 24-monatiger Tätigkeit als Dachdecker-Junggeselle. Lohngruppe 5: Dachdecker-Fachgeselle Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung, die danach mindestens drei Jahre im Dachdeckerhandwerk tätig waren und aufgrund ihrer fachlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen alle einschlägigen Arbeiten nach Anweisung fachgerecht nach Planvorgabe selbstständig ausführen sowie in der Lage sind, Mitarbeiter nachgeordneter Lohngruppen anzuleiten. Lohngruppe 6: Vorarbeiter Arbeitnehmer mit bestandener Gesellenprüfung oder einer gleichzusetzenden Qualifikation durch mehrjährige (mindestens sechs Jahre) Tätigkeit im Dachdeckerhandwerk, die aufgrund besonderer Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen Arbeitsaufträge und Baustellenarbeiten im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erteilten Aufträge sowie unter Anweisung und Beaufsichtigung nachgeordneter Arbeitnehmer anderer Lohngruppen eigenständig koordinieren. Aufgabenbereiche: Anfertigen von Skizzen, Materialdisposition, Schreiben von Regie- und Berichtsblättern, Kenntnis und Beachtung der Unfallvorschriften, Mitarbeiterführung, Baustellenkoordinierung.
Eingruppierung kaufmännische Angestellte Beschäftigungsgruppe K 1 Berufsausbildung: Keine. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend einfache und schematische Tätigkeiten ausüben. Beispiele: Abheften und Sortieren von Schriftgut nach einfachen Ordnungsmethoden; Schreib- und Rechenarbeiten einfacher Art nach Vorlage; Maschinenschreibarbeiten einfacher Art; numerisches Lochen nach einfachen, vorbereiteten Unterlagen; Bedienen kleiner Fernsprechanlagen; Abfertigen der Post. Beschäftigungsgruppe K 2 Berufsausbildung: Zweijährige Berufsausbildung als Bürogehilfe oder mindestens einjährige Handelsschule. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend einfache kaufmännische Tätigkeiten ausüben. Beispiele: Einfache Arbeiten in der Buchhaltung, Lohnbuchhaltung; Kalkulation und im Rechnungswesen auch unter Verwendung von Büromaschinen; Tätigkeiten im Lager- und Materialwesen oder im Versand; Tätigkeiten in der Registratur; Bedienen von Fernsprech- und Fernschreibanlagen; Aufnehmen und Übertragen von Stenogrammen oder von Tonträgern; Lochen von Lochkarten sowie vergleichbare Arbeiten der Datenerfassung. Beschäftigungsgruppe K 3 Berufsausbildung: Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung oder zweijährige Handelsschule mit erfolgreichem Abschluss. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die kaufmännische Tätigkeiten ausüben. Beispiele: Führung von Sach- und Kontokorrentkonten; Führen und Verwalten von Lagern; Erstellen von Lohn- und Gehaltsabrechnungen; Bearbeiten von Angeboten oder Bestellungen einschließlich Terminüberwachung; Stenogrammaufnahme und Übertragung von schwierigen Texten; selbstständiges Aufbereiten von Unterlagen für die Datenverarbeitung; Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen innerhalb der Einarbeitungszeit. Beschäftigungsgruppe K 4 Berufsausbildung: Abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die selbstständig und verantwortlich arbeiten und Tätigkeiten ausüben, die umfangreiche Berufserfahrung oder gründliche Fachkenntnisse sowie Übersicht über die das Aufgabengebiet berührenden Betriebszusammenhänge erfordern. Beispiele: Tätigkeiten in der Finanzbuchhaltung, in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung, im Einkauf und Verkauf, in der Kalkulation und Auftragsabrechnung; Sekretariatsarbeiten einschließlich Führen schwierigen Schriftverkehrs; Bedienen von Datenverarbeitungsanlagen nach der Einarbeitungszeit sowie Durchführung von Programmierarbeiten. Beschäftigungsgruppe K 5 Berufsausbildung: Wie Beschäftigungsgruppe K 4 oder eine entsprechende betriebswirtschaftliche Ausbildung. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die verantwortungsvolle Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht erfordern, um schwierige Arbeiten selbstständig zu bearbeiten. Die Ausübung der Tätigkeiten in dieser Gruppe schließt Weisungsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter ein. Beispiele: Tätigkeit als Leiter des kaufmännischen Büros; Tätigkeit als Bilanzbuchhalter; Tätigkeit mit Weisungsbefugnis in kaufmännischen Teilbereichen; selbstständige Erledigung von Programmierarbeiten aller Schwierigkeitsgrade.
Eingruppierung technische Angestellte Beschäftigungsgruppe T 1 Berufsausbildung: Keine. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend schematische Tätigkeiten oder andere einfache technische Tätigkeiten ausüben. Beschäftigungsgruppe T 2 Berufsausbildung: Nicht abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk oder gleichwertige durch Schule oder Praxis erworbene Kenntnisse. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die vorwiegend fachbezogene, einfache technische oder zeichnerische Tätigkeiten ausüben. Beispiele: Anfertigen von Zeichnungen nach Anweisung, Erstellen von Material- und Massenauszügen nach Anweisung, Führen von Baukonten, Lagerverwaltung. Beschäftigungsgruppe T 3 Berufsausbildung: Erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Dachdeckerhandwerk (bestandene Gesellenprüfung) und mindestens dreijährige entsprechende Tätigkeit oder Techniker oder gleichwertige durch Schule oder Praxis erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene technische Ausbildung erworben werden, und die zusätzliche einschlägige Fachkenntnisse erfordern. Beispiele: Vorbereiten und Einrichten von Baustellen, Materialdisposition, Anleiten und Beaufsichtigen der Mitarbeiter, Überwachung der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auf der Baustelle, Aufmaß für die Kostenvoranschläge und Abrechnungen, Erstellen einfacher Leistungsverzeichnisse, Skizzen und Abrechnungen, einfacher Schriftverkehr, Kundenberatung einfacher Art und Besprechungen mit Architekten und Bauleitern, Überprüfen von Arbeitszeiten. Beschäftigungsgruppe T 4 Berufsausbildung: Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk oder Techniker mit einschlägiger mehrjähriger Berufspraxis oder Ingenieure. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die Tätigkeiten ausüben, die selbstständig und verantwortlich im Rahmen allgemeiner Anforderung ausgeführt werden sowie gründliche Fachkenntnisse und eine entsprechende Berufserfahrung erfordern. Beispiele: Arbeitsvorbereitung mit allen hierfür notwendigen Dispositionen, Beaufsichtigen und Leiten der Baustellen mit allen erforderlichen fachlichen Anweisungen, Überwachen der Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, selbstständiges Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Skizzen und Zeichnungen, Vor- und Nachkalkulation, Beraten und Verhandeln mit Architekten, Kunden und Behörden, Aufmaß und Abrechnung aller ausgeführten Leistungen, Beaufsichtigen, Einsetzen und Unterweisen der Auszubildenden, Leiten von Kleinbetrieben und selbstständigen Betriebsabteilungen. Beschäftigungsgruppe T 5 Berufsausbildung: Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk oder Techniker oder Ingenieur mit einschlägiger mehrjähriger und vertiefter Berufspraxis. Tätigkeitsmerkmale: Angestellte, die verantwortliche Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht erfordern, um schwierige Aufgaben selbstständig zu erledigen, sowie vertiefte Kenntnisse besitzen, die das Tarif-, Arbeits- und Sozialrecht, das Baurecht und die Unfallverhütungsvorschriften betreffen. Die Einstufung in diese Gruppe setzt die Befähigung zur Übertragung der Dispositionsbefugnis und Verantwortung für unterstellte Mitarbeiter voraus. Beispiele: Technische und kaufmännische Leitung des Betriebes; Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und Auszubildenden; Führung des Gesamtbetriebes nach Weisung.