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Die Stundenlöhne für die gewerblichen Arbeitnehmer betragen brutto in Euro: Tätigkeiten Ab Inkrafttreten Ab 1. Oktober 2026 Lohngruppe 1: Dachdecker-Helfer 14,35 14,66 16,88 17,46 18,01 18,62 Lohngruppe 2: Dachdecker-Fachhelfer 19,13 19,79 Lohngruppe 3: Dachdecker-Junggeselle 20,26 20,95 Lohngruppe 4: Dachdecker-Geselle 22,51 23,28 Lohngruppe 5: Dachdecker-Fachgeselle 24,76 25,61 Lohngruppe 6: Vorarbeiter 25,89 26,77
Die Monatsgehälter für die kaufmännischen Angestellten betragen brutto in Euro: Ab Inkrafttreten Ab 1. Oktober 2026 Monatsgehalt Monatsgehalt Beschäftigungsgruppe K 1 ab dem 1. Berufsjahr 2 167 2 235 ab dem 3. Berufsjahr 2 171 2 245 ab dem 5. Berufsjahr 2 531 2 617 Beschäftigungsgruppe K 2 ab dem 1. Berufsjahr 2 711 2 803 ab dem 3. Berufsjahr 2 889 2 987 ab dem 5. Berufsjahr 3 250 3 361 Beschäftigungsgruppe K 3 ab dem 1. Berufsjahr 3 283 3 395 ab dem 3. Berufsjahr 3 644 3 768 ab dem 5. Berufsjahr 4 193 4 335 Beschäftigungsgruppe K 4 ab dem 1. Berufsjahr 4 764 4 926 ab dem 3. Berufsjahr 5 128 5 302 ab dem 5. Berufsjahr 5 497 5 684 Beschäftigungsgruppe K 5 ab dem 1. Berufsjahr 5 862 6 061 ab dem 3. Berufsjahr 6 227 6 438
Die Monatsgehälter für die technischen Angestellten betragen brutto in Euro: Ab Inkrafttreten Ab 1. Oktober 2026 Monatsgehalt Monatsgehalt Beschäftigungsgruppe T 1 ab dem 1. Berufsjahr 2 171 2 245 ab dem 3. Berufsjahr 2 531 2 617 ab dem 5. Berufsjahr 2 889 2 987 Beschäftigungsgruppe T 2 ab dem 1. Berufsjahr 3 610 3 732 ab dem 3. Berufsjahr 3 969 4 104 ab dem 5. Berufsjahr 4 329 4 476 Beschäftigungsgruppe T 3 ab dem 1. Berufsjahr 4 554 4 709 ab dem 3. Berufsjahr 4 741 4 902 ab dem 5. Berufsjahr 5 101 5 274 Beschäftigungsgruppe T 4 ab dem 1. Berufsjahr 5 497 5 684 ab dem 3. Berufsjahr 5 676 5 868 ab dem 5. Berufsjahr 5 862 6 061 Beschäftigungsgruppe T 5 ab dem 1. Berufsjahr 6 227 6 438 ab dem 3. Berufsjahr 6 589 6 813
Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus, die verschiedenen Gehaltsgruppen zuzuordnen sind, so wird er in die Gehaltsgruppe eingestuft, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
Übersteigt der bundesgesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz oder nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz das in dieser Rechtsverordnung festgelegte Entgelt, so gelten diese gesetzlichen Lohnregelungen, ohne dass es einer Änderung dieser Verordnung bedarf.