§ 1 DarlVermV
Sachkundeprüfung
(1)
Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2)
Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche: Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.
1.
Kundenberatung,
2.
fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,
3.
Finanzierung und Kreditprodukte.