§ 23 DBGrGGesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften…
§ 1 Abs. 1 DBGrGGesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Aus dem Bundeseisenbahnvermögen sind in Erfüllung der in § 20 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom 27. Dezember…
§ 2 Abs. 2 DBGrGGesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Nach der Ausgliederung gemäß Absatz 1 kann die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
§ 4 Abs. 3 DBGrGGesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Im Ausgliederungsplan muß die Satzung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft enthalten sein oder festgestellt werden.
§ 11 Abs. 3 DBGrGGesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
Die Absätze 1 und 2 gelten für Gesellschaften, die im Wege der Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 errichtet werden, entsprechend.