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Der Betrag der in Artikel 3 des Revisionsprotokolls (Artikel 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterabs. bb) Satz 3 des Abkommens in der Neufassung) angeführten Steuergutschrift gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, der gleichzeitig mit der gezahlten Dividende als zugeflossen gilt; § 20 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. Der Betrag der Steuergutschrift wird nach Maßgabe des Artikels 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterabs. bb) Satz 3 des Abkommens in der Neufassung und unter den dort genannten Voraussetzungen nur mit der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Die Ergänzungsabgabe wird von dem Betrag der Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld errechnet, der sich vor Anrechnung der Steuergutschrift ergibt.
Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Veranlagung nicht vorgesehen, so können unbeschränkt Steuerpflichtige die Veranlagung zur Anwendung des Artikels 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterabs. bb) des Abkommens in der Neufassung beantragen. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit finden in diesem Fall die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Ziff. 8 Buchst. d und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß Anwendung.
Der Steuerpflichtige kann beantragen, daß die Besteuerung nicht unter Berücksichtigung der Regelung des Artikels 20 Abs. 1 Buchst. b) Unterabs. bb) des Abkommens in der Neufassung und des Absatzes 1 dieses Artikels stattfindet, sondern der Besteuerung der Bruttobetrag der Dividende ohne die Steuergutschrift zugrunde gelegt wird.
1Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer…
Absatz 2 gilt für jede Vereinbarung, wonach die Dividendenzahlung aufgeteilt wird, oder jeden nicht in Absatz 3 Buchstabe b genannten Organismus für gemeinsame…
1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur…
soweit es sich um Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 handelt, der Besteuerung der Einkünfte ein Abkommen zur…
1Ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung setzt bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a die volle Anrechnung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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