I. DBiblBDODAnO
Für die Beamten der Deutschen Bibliothek sind im Sinne der Bundesdisziplinarordnung Einleitungsbehörden:
1.
für den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek und den Direktor bei der Deutschen Bibliothek (als ständigen Vertreter des Generaldirektors):
2.
für die übrigen Beamten der Deutschen Bibliothek: