DECHWettbAbkV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 DECHWettbAbkVInkrafttretenVerordnung zum deutsch-schweizerischen Abkommen über Zusammenarbeit und Koordinierung der Wettbewerbsbehörden § 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 1