DeckRegV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 19 DeckRegVInkrafttretenVerordnung über die Form und den Inhalt der Deckungsregister nach dem Pfandbriefgesetz und die Aufzeichnung der Eintragungen · Teil 5 § 18Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.