Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Fonds dient der Erfüllung der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 28 des Staatsvertrags mit der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 und der Leistung weiterer Hilfen an die Deutsche Demokratische Republik. Der Fonds dient auch der Leistung von Hilfen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Hilfen werden in den Jahren 1990 bis 1994 gewährt und betragen insgesamt 160,705 Milliarden DM. Davon können im Jahre 1990 Leistungen in Höhe von 22 Milliarden DM, im Jahre 1991 in Höhe von 35 Milliarden DM, im Jahre 1992 in Höhe von 33,9 Milliarden DM, im Jahre 1993 in Höhe von 35,205 Milliarden DM und im Jahre 1994 in Höhe von 34,6 Milliarden DM erbracht werden. Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991 als besondere Unterstützung den vorgenannten Ländern zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorhergehenden Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, verteilt. Die Länder leiten 40 vom Hundert der ihnen zufließenden Fondsleistungen nach näherer Maßgaben der Landesgesetzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) weiter.
Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 sind die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern (insbesondere Länderfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen) neu zu regeln.
Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:"Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 19911.zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den…
Die Bundesrepublik Deutschland gewährt der Deutschen Demokratischen Republik zweckgebundene Finanzzuweisungen zum Haushaltsausgleich für das 2. Halbjahr 1990…
Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"
Die Länder erstatten dem Bund bis 1994 50 vom Hundert und ab 1995 befristet bis 31. Dezember 2004 50 vom Hundert der Zuschüsse nach Absatz 2 Satz 1 zuzüglich…
Die Einnahmen und Ausgaben, die sich aus Einzelabwicklungen bis zum 31. Dezember 1994 ergeben, sind zwischen dem Bund und den Ländern Berlin, Brandenburg,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.