Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in elektronischer Form geführten Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird auf das Justizministerium übertragen.
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form als automatisierte Datei geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Auskunft und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wird auf das Justizministerium übertragen. Zusatz: (Artikel 3 der Verordnung zur Umsetzung der Neuregelung des Handels- und Registerrechts - Umsetzung HR-VO v. 19. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 606)) In-Kraft-Treten und Aufhebung von Vorschriften
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Es werden aufgehoben:
die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Registerkonzentration und zur maschinellen Führung der Register (Register-Delegations-VO) vom 11. Februar 2003 (GV. NRW. S. 76),
die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Amtsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen in Handelsregister- und Genossenschaftsregistersachen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Amtsgerichte - ERVVO AG) vom 21. April 2006 (GV. NRW. S. 148),
die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (Delegations-VO - § 55 BGB) vom 15. August 2006 (GV. NRW. S. 415).
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Die Justizministerin Zum Textanfang
Die nach Absatz 3 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken…
Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 Satz 5 und 6, des § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 9…
Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Handels-, Genossenschafts- und…
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs richtet sich nach § 120 Absatz 7 des…
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Verfahren der Datenübermittlung zu regeln und…
Bei den in gemäß § 10 Absatz 1 und 2 der Justizzuständigkeitsverordnung vom 4. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1144) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.