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Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Verordnungen nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 Satz 5 und 6, des § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 9 Satz 2 und 3 sowie des § 30 Absatz 5 Satz 1 und 5 des Justizvollzugsdatenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 555) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen. Die Übertragung umfasst auch die Befugnis zur Änderung, Ergänzung und Aufhebung der §§ 1 bis 7 dieser Verordnung.
Zur Wahrnehmung der dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach dem Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2015…
die Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)…
Die Verordnungsermächtigung nach § 74 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 Personenstandsgesetz wird gemäß § 74 Abs. 2 Personenstandsgesetz auf das Innenministerium…
Die Befugnis der Justizvollzugsanstalt, Anordnungen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung zu treffen, insbesondere nach dem Strafvollzugsgesetz…
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündgung in Kraft. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen Hinweis Wiederherstellung des…
Das für die Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, Näheres im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium unter Beachtung der Grundsätze…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.