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Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium stellt für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 2 den Unteren Denkmalbehörden und den zuständigen Denkmalfachämtern hinsichtlich der Bodendenkmäler ein für sie kostenfreies Erfassungssystem zur Verfügung (Denkmalliste. NRW).
Für jedes Objekt ist in der digitalen Denkmalliste ein eigener Datensatz mit eindeutiger Nummerierung anzulegen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist zu gewährleisten.
Papier-basierte Datenbestände sind in die digitale Denkmalliste zu überführen.
Die Denkmalliste wird in digitaler Form durch die Untere Denkmalbehörde geführt. Abweichend dazu wird die Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler in…
Wer ein in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 2 eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der…
Das jeweilige für Bodendenkmalpflege zuständige Denkmalfachamt informiert unverzüglich die jeweils zuständige Denkmalbehörde über die nachrichtliche Eintragung…
Sofern Denkmalbehörden und die zuständigen Denkmalfachämter nicht das Erfassungssystem „Denkmalliste. NRW“ nutzen, sind die Daten nach § 3 Absatz 4 mit Stand…
Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium erhebt die Daten für Zwecke einer Verordnung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 42…
Bis zu dieser Übernahme ist die Denkmalliste für Bodendenkmäler nachrichtlich durch die zuständige Untere Denkmalbehörde zu führen. Das zuständige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.