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Die Schutzwirkung tritt für Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler nach § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Nordrhein-Westfälischen Denkmalschutzgesetzes (Denkmalschutzgesetz - DSchG NRW) vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) mit ihrer Eintragung in die Denkmalliste ein, soweit sie nicht nach § 4 des Denkmalschutzgesetzes bereits vorher eingetreten ist. Für Denkmalbereiche gilt § 5 Absatz 1 zweiter Halbsatz des Denkmalschutzgesetzes. Der Schutz von Bodendenkmälern ist nach § 5 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes nicht von der Eintragung in die Denkmalliste abhängig.
Die Untere Denkmalbehörde führt die Denkmalliste in digitaler Form für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (§ 23 Absatz 7 Satz 1 des Denkmalschutzgesetzes); hinsichtlich der Bodendenkmäler gilt dies für das zuständige Denkmalfachamt entsprechend (§ 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes). Die jeweilige Denkmalliste ist regelmäßig zu überprüfen, zu ergänzen und zu bereinigen.
Baudenkmäler, Gartendenkmäler und bewegliche Denkmäler unterliegen mit der Eintragung in die Denkmalliste nach § 23 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1, Denkmalbereiche…
Die Denkmalliste wird in digitaler Form durch die Untere Denkmalbehörde geführt. Abweichend dazu wird die Denkmalliste hinsichtlich der Bodendenkmäler in…
Der Schutz und die Pflege von Denkmälern, die Rechte und Pflichten der Eigentümer und der Kultureinrichtungen sowie die Aufgaben und Befugnisse der…
Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Gebiet sich das Denkmal befindet. Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere Denkmalbehörde über die…
Nach § 43 Absatz 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 7 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes übernehmen die zuständigen Denkmalfachämter die Führung der Denkmalliste…
Hinsichtlich der beweglichen Denkmäler und der Bodendenkmäler erfolgt eine Veröffentlichung der Denkmalliste im Umfang des § 3 Absatz 4 ausschließlich gegenüber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.